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Zeitplanung für das Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 5 (LuBK) zum Schuljahr 2024/25

 
 
1. Bis Montag, 08.01.2024
Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in eine Leistungs- und Begabungsklasse wünschen, stellen bis zum 08. Januar 2024 einen Antrag auf Erstellung einer Empfehlung der Grundschule an die zuständige Klassenlehrkraft der Grundschule (§ 14 Abs. 1 GV i.V.m. Nummer 25 Abs. 1 VV-GV).

 2. Bis Mittwoch, 31.01.2024
Die zuständige Klassenlehrkraft erstellt die Empfehlung der Grundschule. Die Klassenkonferenz beschließt über den Inhalt der Empfehlung der Grundschule. Die Empfehlung der Grundschule ist von der Klassenlehrkraft und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten. Außerdem händigt die Grundschule den Eltern den Zugangscode für das digitale Anmeldeformular aus.

 3. Bis Mittwoch, 14.02.2024
Die Eltern melden ihr Kind digital bis zum 14. Februar 2024 an einem Gymnasium mit einer Leistungs- und Begabungsklasse an.
 
4. Samstag, 02.03.2024
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird der prognostische Test am 02. März 2024 durchgeführt. Er findet 10:00 Uhr in der Schule, Haus II (Str. der Jugend 1) statt. Dazu lädt das Gymnasium noch einmal schriftlich ein.
Am  Mittwoch, dem 20.03.2024 und Donnerstag, dem 21.03.2024 finden die Gespräche zur Eignungsfeststellung in der Schule, Haus I statt.

5. Bis Freitag, 19.04.2024
Abschluss der Eignungsfeststellung in Bezug auf die Erstwunschschule und Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Zweitwunschschule.
 
6. Bis Freitag, 03.05.2024
Abschluss der Eignungsfeststellung und Aufbahmeentscheidung nach Zweitwunsch.

7. Mittwoch, 22.05.2024
Am 22. Mai 2024 erfolgt die Versendung der Aufnahmebescheide.
 
 
Die unter 1. und 3. gesetzten Termine sind keine Ausschlussfristen. Eine verspäteter Antrag auf Erstellung der Empfehlung der Grundschule oder der verspätete Antrag auf Aufnahme in eine LuBK  sind zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine abschließende Entscheidung über die Aufnahmen getroffen wurde und eine Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren noch möglich ist (vgl. § 7 Abs. 3 LuBKV).