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Zeitplanung für das Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 5 (LuBK) zum Schuljahr 2023/24

 
 
1. Bis Montag, 09.01.2023
Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in eine Leistungs- und Begabungsklasse wünschen, stellen bis zum 09. Januar 2023 einen Antrag auf Erstellung einer Empfehlung der Grundschule an die zuständige Klassenlehrkraft der Grundschule (§ 14 Abs. 1 GV i.V.m. Nummer 25 Abs. 1 VV-GV).

 2. Bis Mittwoch, 08.02.2023
Die zuständige Klassenlehrkraft erstellt die Empfehlung der Grundschule. Die Klassenkonferenz beschließt über den Inhalt der Empfehlung der Grundschule. Die Empfehlung der Grundschule ist von der Klassenlehrkraft und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten. Außerdem händigt die Grundschule den Eltern den Zugangscode für das digitale Anmeldeformular aus.

 3. Bis Freitag, 17.02.2023
Die Eltern melden ihr Kind digital bis zum 17. Februar 2023 an einem Gymnasium mit einer Leistungs- und Begabungsklasse an.
 
4. Samstag, 18.03.2023
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird der prognostische Test am 18. März 2023 durchgeführt. Er findet 10:00 Uhr in der Schule, Haus II (Str. der Jugend 1) statt. Am  Dienstag, dem 28.03. 2023 und Mittwoch, dem 29.03.2023 finden die Gespräche zur Eignungsfeststellung in der Schule, Haus I statt.

5. Bis Dienstag, 25.04.2023
Abschluss der Eignungsfeststellung in Bezug auf die Erstwunschschule und Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Zweitwunschschule.
 
6. Bis Mittwoch, 17.05.2023
Die staatlichen Schulämter prüfen das Verfahren der Eignungsfeststellung an der Einzelschule und führen bei Bedarf eine Ausgleichskonferenz gemäß LuBKV mit den Schülerinnen und Schülern durch, deren Eltern hierfür auf ihrem Antrag ihr Einverständnis erteilt haben.
 
7. Dienstag, 23.05.2023
Am 23. Mai 2023 erfolgt die Versendung der Aufnahmebescheide.
 
 
Die unter 1. und 3. gesetzten Termine sind keine Ausschlussfristen. Eine verspäteter Antrag auf Erstellung der Empfehlung der Grundschule oder der verspätete Antrag auf Aufnahme in eine LuBK  sind zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine abschließende Entscheidung über die Aufnahmen getroffen wurde und eine Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren noch möglich ist (vgl. § 7 Abs. 3 LuBKV).