Zeitplanung für das Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 5 (LuBK) zum Schuljahr 2025/26
1. Bis Montag, 06.01.2025
Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in eine Leistungs- und Begabungsklasse wünschen, stellen bis zum 06. Januar 2025 einen Antrag auf Erstellung einer Empfehlung der Grundschule an die zuständige Klassenlehrkraft der Grundschule (§ 14 Abs. 1 GV i.V.m. Nummer 25 Abs. 1 VV-GV).
2. Bis Dienstag, 21.01.2025
Die zuständige Klassenlehrkraft erstellt die Empfehlung der Grundschule. Die Klassenkonferenz beschließt über den Inhalt der Empfehlung der Grundschule. Die Empfehlung der Grundschule ist von der Klassenlehrkraft und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten. Außerdem händigt die Grundschule den Eltern den Zugangscode für das digitale Anmeldeformular aus.
3. Freitag, 31.01.2025 bis Mittwoch, 12.02.2025
Die Eltern melden ihr Kind digital bis zum 12. Februar 2025 an einem Gymnasium mit einer Leistungs- und Begabungsklasse an. Dabei ist ein Upload folgender Unterlagen notwendig:
- die unterzeichnete Empfehlung der Grundschule
- das unterzeichnete Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4
4. Samstag, 08.03.2025
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird der prognostische Test am 08. März 2025 durchgeführt. Er findet 10:00 Uhr in der Schule, Haus II (Str. der Jugend 1) statt. Dazu lädt das Gymnasium noch einmal schriftlich ein.
An diesem Tag liegen in der Schule Listen aus, in denen Sie sich bitte für einen Termin für das Gespräch zur Eignungsfeststellung eintragen.
Am Mittwoch, dem 19.03.2025 und Donnerstag, dem 20.03.2025 finden die Gespräche zur Eignungsfeststellung in der Schule, Haus I statt.
5. Bis Freitag, 04.04.2025
Abschluss der Eignungsfeststellung in Bezug auf die Erstwunschschule und eventuelle Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Zweitwunschschule.
6. Bis Mittwoch, 14.05.2025
Abschluss der Eignungsfeststellung und Aufnahmeentscheidung nach Zweitwunsch.
7. Mittwoch, 04.06.2025
Am 04. Juni 2025 erfolgt die Versendung der Aufnahmebescheide.
Die Schule kann verspätete Anmeldungen unter Beachtung von § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berücksichtigen.